Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Stadt Wien – Bildung und Jugend ist bemüht, ihre Websites im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.jugendarbeit.wien.

Rechtsgrundlage für diese Erklärung ist das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist wegen der im Folgenden dargelegten Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte vereinbar.

Wir planen die Mängel der Barrierefreiheit bis Dezember 2021 zu beheben.

Die zugrundeliegenden Kriterien basieren auf WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA bzw. dem gleichwertigen Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

  • Die Seiten haben nicht überall eine konsistente Überschriftenstruktur und Texte sind nicht immer optimal strukturiert. Der bestätigte Cookie Consent Dialog bleibt für Screenreader User erreichbar.
    (WCAG-Erfolgskriterium 1.3.1 Info und Beziehungen).
  • Links im Fließtext sind nur farblich markiert (WCAG-Erfolgskriterium 1.4.1 Benutzung von Farbe).
  • Einige wenige Texte und Bedienelemente haben einen nicht ausreichenden Kontrastwert
    (WCAG-Erfolgskriterium 1.4.3 Kontrast – Minimum und 1.4.11 Nicht-Text Elemente Kontrast).
  • Bei vergrößertem Zeilenabstand überlagert die Fußzeile unter bestimmten Umständen andere Inhalte (WCAG-Erfolgskriterium 1.4.12 Text Abstände anpassbar).
  • An mehreren Stellen ist die Fokus-Reihenfolge nicht korrekt umgesetzt. (WCAG-Erfolgskriterium 2.4.3 Fokus-Reihenfolge).
  • Das Fokus-Styling ist bei einigen Bedienelementen im Header nicht ausreichend in allen Browsern.
    (WCAG-Erfolgskriterium 2.4.7 Tastatur Fokus sichtbar).
  • Links sind nicht immer zugänglich beschriftet und bei manchen verlinkten Bildern fehlt der Alternativtext (WCAG-Erfolgskriterium 2.4.4 Linkzweck (im Kontext)).
  • Manche englischsprachige Phrasen sind nicht mit englischer Sprachauszeichnung versehen. Die Bedienelemente des Sliders sind auf Englisch
    (WCAG-Erfolgskriterium 3.1.2 Sprachauszeichnung von Teilen).
  • WAI ARIA Markup wird zum Teil nicht korrekt verwendet, bei Video iframes fehlt das title Attribut
    (WCAG-Erfolgskriterium 1.3.1 Info und Beziehungen und 4.1.2 Name, Rolle, Wert).
  • Für Screenreader NutzerInnen ist der Zustand von Toggle Buttons zum Auf- und Zuklappen des Suchfeldes nicht eindeutig bestimmbar
    (WCAG-Erfolgskriterium 4.1.2 Name, Rolle, Wert).

b) Ausnahmen wegen unverhältnismäßige Belastung

  • Videos auf der Website haben keine Audiodeskription (WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet). Die Videos können als Zusatzcontent gewertet werden, weil es die vermittelte Information grundsätzlich auch in Textform auf der Website gibt. Eine Audiodeskription ist in YouTube derzeit noch nicht einfach möglich. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.

c) Diese Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften

  • Die auf der Plattform zur Verfügung gestellten Videos sind auf Youtube.com gehostet und veröffentlicht. Videos die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich.
  • Inhalte von Dritten die nicht in unserem Einflussbereich liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheits­bestimmungen keine Aussage getroffen werden.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 22.1.2021 erstellt.

Letzte Aktualisierung: 22.1.2021.

Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem Webzu­gäng­lichkeitsgesetz zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form eines externen Accessibility Audits nach WCAG 2.1 im Konformitätslevel AA im Dezember 2020.

Überprüft wurden:

  • Startseite
    https://www.jugendarbeit.wien/
  • Menschenrechtsmemory https://www.jugendarbeit.wien/menschenrechts-memory-ein-projekt-vom-verein-zur-foerderung-der- spielkultur/
  • Suchergebnisseite
    https://www.jugendarbeit.wien/?s=Stadtteilzentrum
  • Blog Abo
    https://www.jugendarbeit.wien/blog-abo/Startseite

Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.

Neue Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung regelmäßig geprüft.

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E-Mail mitzuteilen.

Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an die folgende Kontaktadresse mit dem Betreff “Meldung einer Barriere auf der Website www.jugendarbeit.wien“. Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Webseite oder des Dokuments an.

Kontakt:

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungs­förderungs­gesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt Ihre Anliegen über das Kontaktformular der Beschwerdestelle auf elektronischem Weg entgegen.

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren

Stadt Wien MA13

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